Vereinssatzung

des Turn- und Sportvereins 46/68 Uentrop e.V.

in der Neufassung nach Beschluss der Generalversammlung vom 26.01.2019

Vorwort

Die Urfassung der Satzung wurde im März 1968 erstellt. Nachdem zwischenzeitlich einige Änderungen erfolgten, zuletzt durch Genehmigung der Generalversammlung vom 30.01.2015, wurde die Satzung erneut überarbeitet und nun der Generalversammlung am 26.01.2019 vorgelegt und genehmigt.

Präambel

Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Unabhängig vom Geschlecht der in der Satzung angesprochenen  Personen wird in den nachfolgenden Paragraphen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen der Formilierung dieser Satzung Anspruch auf eine Anrede die Ihrem Geschlecht entspricht.

Inhaltsverzeichnis:

  • §  1 Name und Sitz des Vereins
  • §  2 Zweck des Vereins
  • §  3 Verwendung von Vereinsgeldern
  • §  4 Verbandszugehörigkeiten
  • §  5 Die Mitgliedschaft
  • §  6 Mitgliedsbeiträge
  • §  7 Organe des Vereins
  • §  8 Wahlen
  • §  9 Gerichtliche Vertretung
  • §10 Fachabteilungen
  • §11 Misstrauensanträge
  • §12 Generalversammlung
  • §13 Vereinsschädigendes Verhalten
  • §14 Auflösung des Vereins
  • §15 Satzungsänderungen
  • §16 Vereinsjugendordnung
  • §17 Ehrenordnung
  • §18 Abteilungsordnungen
  • §19 Datenschutzrichtlinien

§1 Name und Sitz des Vereins

Der am 25.01.1968 wiedergegründete Verein führt den Namen ” TuS 46/68 Uentrop e.V. ” und hat seinen Sitz in der Stadt Hamm-Ortsteil Uentrop.Er ist beim Amtsgericht Hamm in das Vereinsregister unter der Nummer 712 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der TuS 46/68 Uentrop e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere :

  1. die Förderung des Sports nach Nr.21, verwirklicht insbesondere durch
    • die errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
    • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens nach Nr. 3
  3. die Förderung der Jugendhilfe nach Nr. 4
  4. die Förderung nach Kunst udn Kultur nach Nr. 5
  5. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung nach Nr. 7
  6. die Förderung internationaler Gesinnung mnach Nr. 13
  7. die Förderung der Heimatpflege und des traditionellen Brauchtums einschließlich Karneval nach Nr. 22 und 23

§3 Verwendung von Vereinsgeldern

  1. der Vereins ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten angemessene Aufwandserstattungen für Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen. Dabei haben sie das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die im jeweils gültigen Steuerrecht festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Die Aufwandserstattungen können auf der Grundlage des tatsächlich in der Vergangenheit entstandenen Aufwandes pauschalisiert werden.
  5. Die Generalversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages eingestellt werden.
  6. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadtverwaltung Hamm mit dem Ziele, es für sportliche Zwecke zuer Verfügung zu stellen, oder an die Sporthilfe e.V.

§4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des DFB, DLV, FLVW, WFV, DTB, WTB, DTTB und WTTV. Die Satzung und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft der Verbände nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört.Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

§5 Die Mitgliedschaft

  1. die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand oder mit der Aufnahme einer sportlichen Tätigkeit.
  2. Bei der Aufnahme von Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter sein Einverständnis durch Unterschrift erklären.
  3. Der TuS 46/68 Uentrop e.V. haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Diebstähle, Unfälle etc., die bei Trainings- und offiziellen sportlichen-, geselligen- und sonstigen vom Sportverein getragenen Veranstaltungen entstehen.
  4. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift gegenüber dem Vorstand. Sie wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in dem die schriftliche Erklärung einem Vorstandsmitglied zugegangen ist. Bei Kinder und Jugendlichen werden Abmeldungen nur anerkannt, wenn ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift sein Einverständnis erklärt.
  5. ein ordentliches Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher  Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Zahlung im Verzug ist.
  6. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. der Verein erhebt Beiträge, welche durch die Generalversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann Aufnahmegebühren, Umlagen und Zusatzbeiträge für bestimmte Abteilungen beschließen. Der Beitrag wird bei Fälligkeit für jeweils ein Geschäftsjahr erhoben. Das Datum der Fälligkeit bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Eine halbjährliche Beitragszahlung kann der geschäftsführende Vorstand als Ausnahme genehmigen.
  2. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. Die Vereinsbeiträge werden zu den Zahlungsterminen durch Lastschrifteinzug erhoben. Säumige Beitragszahler haften für entstehende Kosten der Beitragseinholung.

§7 Organe des Vereins

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf Vorschlag der Vereinsmitglieder in geheimer Wahl gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit aller abgegebenen und gültigen Stimmen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren.

Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne BGB §26 gehören:

  • drei gleichberechtigte Vorsitzende
  • der 1. Geschäftsführer
  • der 1. Kassierer

Zum erweitertenVorstand gehören:

  • der 2. Geschäftsführer
  • der 2. Kassierer
  • der Sozialwart
  • der 1. Beisitzer
  • der 2. Beisitzer
  • der Breitensportwart
  • die Fach-Abteilungsleiter
  • der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • der Vorsitzende des Vereinsjugendvorstandes
  • der stellvertretende Vorsitzende des Vereinsjugendvorstandes
  • der stellvertretende Breitensportwart

§8 Wahlen

  1. in den Jahren mit gerader Endziffer werden von der Generalversammlung gewählt:
    • der 1. Kassierer
    • der 2. Geschäftsführer
    • der Sozialwart
    • der 2. Beisitzer
    • der Referent für Presse und öffentlichkeitsarbeit
    • der stellvertretende Breitensportwart
  2. in den Jahren mit ungerader Endziffer werden von der Generalversammlung gewählt:
    • drei Vorsitzende
    • der 1. Geschäftsführer
    • der 2. Kassierer
    • der 1. Beisitzer
    • der Breitensportwart
  3. Die Fach- Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Fachabteilung und der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Vereinsjugendvorstandes von der Jugendversammlung gewählt. Sie müssen jedoch von der generalversammlung bestätigt werden.
  4.  

§9 Gerichtliche Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch einen der drei Vorsitzenden und einem der übrigen Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

§10 Fachabteilungen

  1. Die Fach- Abteilungsleiter und der Breitensportwart sind im Vorstand stimmberechtigt. Sollte bei Verhinderung des jeweiligen Fach-Abteilungsleiters bzw. Breitensportwartes sein Vertreter bei der Vorstandsversammlung anwesend sein, so ist dieser in Vertretung des Fach-Abteilungsleiters bzw. Breitensportwartes stimmberechtigt.
  2. Die Fach-Abteilungsleiter sind verantwortlich für die jeweiligen Fach-Abteilungen und arbeiten in Ihrem Aufgabenbereich selbstständig. Die Fach-Abteilungsleiter und Fach-Abteilungsvorstände sind ermächtigt, finanzielle Ausgaben zu tätigen, soweit diese durch das Abteilungsbudget gedeckt sind.
  3. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vereinsjugendvorstandes sind verantwortlich für die gesamte Vereinsjugend und verwalten die Ihnen zufließenden Mittel selbstständig.
  1.  

§11 Misstrauensanträge

  1. Bei Misstrauensanträgen gegenüber Vorstandsmitgliedern muss der Antrag schriftlich und mit kurzer Begründung bei einem der drei Vorsitzenden eingereicht werden. Richtet sich der Antrag gegen einen der Vorsitzenden, so ist der Antrag bei einem anderen Vorsitzenden oder beim Geschäftsführer vorzulegen.
  2. Die einbringung eines Misstrauensantrages gegen ein Vorstandsmitglied ist nur möglich, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Unterschrift einbringen.
  3. Bei einbringung dieser Vorraussetzung ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über diesen Antrag zu befinden hat.

§12 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet jährlich statt. Sie wird schriftlich einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse der Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Beim Begriff “schriftlich einberufen” genügt es, wenn Mitglieder durch die Pressenotizen und schriftliche Aushänge in den Vereinsinformationskästen pp (mindestens 10 Tage vorher ) über die versammlung informiert werden. Persönliche Anschreiben sind nicht erforderlich.
  3. Beschlussfähig ist eine Mitglieder- oder Generalversammlung, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Die in der Mitglieder- oder Generalversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich im Protokoll niedergelegt und vom geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet.
  5. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Generalversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar als ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied sind ausschließlich Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§13 Vereinsschädigendes Verhalten

  1. Bei vereinsschädigendem Verhalten und Verstößen gegen die Datenschutzordnung kann ein Mitglied auf Beschluss des Vorstandes aus dem verein ausgeschlossen werden unabhängig zu den Strafen ordentlicher Gerichte. Zu diesem Zweck ist ein Disziplinarausschuss zu bilden
  2. Zu einem Disziplinarausschuss gehören:
    • 2 Mannschaftsmitglieder
    • 3 Mitglieder anderer Abteilungen sowie
    • 2 Vorstandsmitglieder

Den Vorsitz übernimmt der Lebensälteste. Dem Beschuldigten muss rechtliches Gehör eingeräumt werden. Berufungsinstanz ist der geschäftsführende Vorstand.

Der Vorstand ist ermächtigt, bei Straftaten gegen Personen oder Personengruppen Strafantrag zu stellen, um eine Bestrafung durch ein ordentliches Gericht zu erwirken, sofern die Verbandsinstanzen diesem zustimmen.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich wenn 75% der stimmberechtigten Mitglieder dieses in eigens hierzu einberufener Versammlung beschließen.

§15 Satzungsänderungen

  1. Die Ergänzung und erweiterung dieser Vereinssatzung ist dem Vorstand vorbehalten.
  2. Beschluss fassend ist jedoch die General-oder Mitgliederversammlung, von denen 75% der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder dieser zustimmen müssen.

§16 Vereinsjugendordnung

Der TuS 46/68 Uentrop ist berechtigt, für die jugendlichen Mitglieder eine Vereinsjugendordnung aufzustellen.

§17 Ehrenordnung

Der TuS 46/68 Uentrop e.V. ist berechtigt eine Ehrenordnung aufzustellen

§18 Abteilungsordnungen

Die Abteilungen des TuS 46/68 Uentrop sind berechtigt, Abteilungsordnungen aufzustellen.

§19 Datenschutzrichtlinien

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durcvh den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist, oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung sowie zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Vorstand eine Datenschutzordnung.