des Turn- und Sportvereins 46/68 Uentrop e.V.
in der Neufassung nach Beschluss der Generalversammlung vom 26.01.2019
Die Urfassung der Satzung wurde im März 1968 erstellt. Nachdem zwischenzeitlich einige Änderungen erfolgten, zuletzt durch Genehmigung der Generalversammlung vom 30.01.2015, wurde die Satzung erneut überarbeitet und nun der Generalversammlung am 26.01.2019 vorgelegt und genehmigt.
Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Unabhängig vom Geschlecht der in der Satzung angesprochenen Personen wird in den nachfolgenden Paragraphen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen der Formilierung dieser Satzung Anspruch auf eine Anrede die Ihrem Geschlecht entspricht.
Der am 25.01.1968 wiedergegründete Verein führt den Namen ” TuS 46/68 Uentrop e.V. ” und hat seinen Sitz in der Stadt Hamm-Ortsteil Uentrop.Er ist beim Amtsgericht Hamm in das Vereinsregister unter der Nummer 712 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der TuS 46/68 Uentrop e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere :
Der Verein ist Mitglied des DFB, DLV, FLVW, WFV, DTB, WTB, DTTB und WTTV. Die Satzung und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft der Verbände nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört.Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf Vorschlag der Vereinsmitglieder in geheimer Wahl gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit aller abgegebenen und gültigen Stimmen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren.
Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne BGB §26 gehören:
Zum erweitertenVorstand gehören:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch einen der drei Vorsitzenden und einem der übrigen Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Den Vorsitz übernimmt der Lebensälteste. Dem Beschuldigten muss rechtliches Gehör eingeräumt werden. Berufungsinstanz ist der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand ist ermächtigt, bei Straftaten gegen Personen oder Personengruppen Strafantrag zu stellen, um eine Bestrafung durch ein ordentliches Gericht zu erwirken, sofern die Verbandsinstanzen diesem zustimmen.
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich wenn 75% der stimmberechtigten Mitglieder dieses in eigens hierzu einberufener Versammlung beschließen.
Der TuS 46/68 Uentrop ist berechtigt, für die jugendlichen Mitglieder eine Vereinsjugendordnung aufzustellen.
Der TuS 46/68 Uentrop e.V. ist berechtigt eine Ehrenordnung aufzustellen
Die Abteilungen des TuS 46/68 Uentrop sind berechtigt, Abteilungsordnungen aufzustellen.